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§ 951 BGB

  • § 951 Abs. 1 BGB
  • § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB
  • § 951 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 812 ff. BGB
  • § 951 Abs. 1 Satz 2 BGB
  • § 951 Abs. 2 BGB
  • § 951 Abs. 2 Satz 1 BGB
  • § 951 Abs. 2 Satz 2 BGB
  • § 951 BGB
  • §§ 951 Abs. 2 BGB
  • §§ 951 und 977 BGB
  • §§ 951, 812 BGB
  • §§ 951, 812 ff. BGB

Entschädigung für Rechtsverlust

(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.

(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.

24 Fundstellenin 4 Schemata

  • 985, 986 und EBVSchema

    Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB: · EBV zur Zeit der Verwendungsvornahme. › Die h.L. geht hingegen von einem weiten Verwendungsbegriff aus… · Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB: › Nach einem T.d.L. sollen die §§ 951, 812… · Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB: › Richtig ist es, mit der h.M. in den §§ 994…

  • BereicherungsrechtSchema

    § 812 Abs. 1 1 Alt. 2 BGB (allgemeine Eingriffskondiktion) › Anwendbarkeit · § 812 Abs. 1 1 Alt. 2 BGB (allgemeine Eingriffskondiktion) › In sonstiger Weise · § 812 Abs. 1 1 Alt. 2 BGB (Verwendungskondiktion) · § 812 Abs. 1 1 Alt. 2 (Rückgriffskondiktion) · Rechtsgrundlagen

  • DefinitionenSchema

    Eigentümer-Besitzer-Verhältnis · Rechtsverweisung › Rechtsgrundverweisungen: Verweisung auf die gesamte Norm, also TB und RF

  • Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema

    Rechtsfolge › Endgültiger Rechtswerb und Ausschluss schuldrechtlicher Ansprüche durch § 937 BGB · Grundstücksverbindung, § 946 BGB · Vermischung und Vermengung, §§ 948 i.V.m. 947 BGB › Rechtsfolge · Richtig ist daher, den Begriff des Herstellers objektiv zu bestimmen. Fraglich ist aber, welche Kriterien… · Verarbeitung, § 950 BGB › Bei einem Rechtsverlust gem. §§ 946-950 BGB, d.h. Eigentumsverlust oder Erlöschen… · Verarbeitung, § 950 BGB