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Garantenpflicht

Aus der Garantenstellung folgende Pflicht zum Tätigwerden zur Erfolgsabwendung. Sie gehört (anders als die Garantenstellung) zur Rechtswidrigkeit. Der Vorsatz muss sich nicht auf die Garantenpflicht beziehen. Der Irrtum über die Garantenpflicht ist ein „Gebotsirrtum“ und wird wie ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB behandelt. Garantenpflichten sind besondere Rechtspflichten, dh aus der tatbestandsmäßigen Situation eines echten Unterlassungsdelikts, insbesondere §§ 138, 323c StGB, lässt sich keine Garantenpflicht herleiten, da dort allgemeine Rechtspflichten geregelt sind, die jedermann treffen.

Strafrecht · Definitionen

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