Gefahr der Anspruchsverdopplung
Würde man § 951 BGB als Rechtsfolgenverweis qualifizieren, so bestünde beim Einbau aufgrund wirksamen Vertrags neben dem Vergütungsanspruch stets ein zweiter Kondiktionsanspruch wegen des Rechtsverlusts, was aber nicht Sinn des § 951 BGB sein kann.
Zivilrecht · Eigentumserwerb an beweglichen Sachen