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Gefahr der Anspruchsverdopplung

Würde man § 951 BGB als Rechtsfolgenverweis qualifizieren, so bestünde beim Einbau aufgrund wirksamen Vertrags neben dem Vergütungsanspruch stets ein zweiter Kondiktionsanspruch wegen des Rechtsverlusts, was aber nicht Sinn des § 951 BGB sein kann.

Zivilrecht · Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

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