Geldwertvindikation
Der Geldwert bleibt auch bei der Vermengung erhalten und kann gem. § 985 BGB herausverlangt werden. Fall des §§ 948, 947 BGB, Argument: Das BGB behandelt Geld wie eine Sache, die §§ 948, 947 BGB müssen daher anwendbar sein, vgl. § 935 Abs. 2 BGB. Statt eines Aufhebungsanspruchs (§§ 749 Abs. 1, 752 BGB) besteht aber ein einseitiges Aussonderungsrecht des besitzenden Miteigentümers. § 947 Abs. 2 BGB ist nicht anwendbar (keine Gefährdung der wirtschaftlichen Einheit).
Zivilrecht · Eigentumserwerb an beweglichen Sachen