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Geltung im 2-Partner-System

Täter kann mittels einer Kundenkreditkarte bei einem bestimmten Unternehmen bargeldlos einkaufen und erteilt diesem eine Einzugsermächtigung für sein Konto bei der Bank. Sofern dieses aber keine Deckung mehr aufweist, geht der Kartenaussteller leer aus (da er mit der Bank keinen Garantievertrag geschlossen hat). –§ 266b StGB scheidet jedoch aus, da der Täter niemanden zu einer Zahlung "veranlassen" kann. Es kommt allerdings § 263 StGB, in Frage.

Strafrecht · § 266b StGB (Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten)

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