§ 263 StGB
- § 263 Abs. 1 StGB
- § 263 Abs. 2 StGB
- § 263 Abs. 3 StGB
- § 263 Abs. 4 i.V.m. §§ 247, 248a StGB
- § 263 Abs. 4 StGB
- § 263 Abs. 5 StGB
- § 263 StGB
- §§ 263 StGB
- §§ 263, 13 StGB
- §§ 263, 22 StGB
- §§ 263, 253 StGB
- §§ 263, 253, 266 StGB
Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1.gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,2.einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,3.eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,4.seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder5.einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert
Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.
§ 263 StGB
Regelbeispiel Amtsträger auf Europäische Amtsträger erweitert
Tatbestandsstruktur unverändert · geändert seit 26.11.2015
24 Fundstellenin 15 Schemata
- § 242 StGB (Diebstahl); § 243 StGB (Besonders schwerer Diebstahl)Schema
Wegnahme
- § 263 StGB (Betrug)Schema
Vermögensverfügung › Betrug und Diebstahl · Strafe
- § 263a StGB (Computerbetrug)Schema
Taterfolg · Subjektiver Tatbestand
- § 265 StGB (Versicherungsmissbrauch)Schema
Tätige Reue? › Analoge Anwendung der Vorschriften über tätige Reue, wenn Täter später freiwillig eine…
- § 266 StGB (Untreue)Schema
Objektiver Tatbestand › § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB (Missbrauchstatbestand)
- § 266b StGB (Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten)Schema
Tathandlung
- §§ 253, 255 StGBSchema
§ 253 StGB (Erpressung) · Nötigungserfolg › Teleologische Reduktion des Nötigungserfolgs auf Vermögensverfügungen (Abgrenzung Raub und… · Subjektiver Tatbestand › Absicht der rechtswidrigen Bereicherung
- §§ 259 ff. StGB (Hehlerei)Schema
Tatobjekt › Gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat erlangt · Tatobjekt
- AnklageschriftSchema
C. Anklageschrift
- BGB ATSchema
Weitere Rechte des Getäuschten oder Bedrohten
- DefinitionenSchema
Unterlassungsdelikte
- SchuldSchema
„Schuldform“ (Prüfung des Erlaubnistatbestandsirrtums) › Erforderlichkeit einer Streitentscheidung
- Schuldrecht ATSchema
Vorteile der vertraglichen Haftung i.R.d. VSD
- Vollendetes vorsätzliches unechtes UnterlassungsdeliktSchema
Beschützergarant (= Obhutsgarant) › Besonderes Vertrauensverhältnis
- Vorsätzlich vollendetes BegehungsdeliktSchema
Tatbestand › Objektiver Tatbestand