Gesamtheit zweier Eigentumspositionen
Sondereigentum (= Alleineigentum) an Wohnung, § 5 WEG und Miteigentum (= Bruchteilseigentum) am Gemeinschaftseigentum, z.B. Grundstück, § 1 Abs. 5 WEG. Entstehung gem. § 2 WEG: vertragliche Einräumung von Sondereigentum, § 3 WEG, oder Teilung, § 8 WEG. Übertragung gem. § 873 BGB.
Zivilrecht · Definitionen