Gesamtrechtsnachfolge
Übergang der Rechtsstellung des Erblassers auf den/die Erbe(n), § 1922 BGB. Gegenteil: Einzelrechtsnachfolge
Zivilrecht · Definitionen
Übergang der Rechtsstellung des Erblassers auf den/die Erbe(n), § 1922 BGB. Gegenteil: Einzelrechtsnachfolge
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