Gesamtrechtsnachfolge
- Zivilrecht
Übergang der Rechtsstellung des Erblassers auf den/die Erbe(n), § 1922 BGB. Gegenteil: Einzelrechtsnachfolge
Übergang der Rechtsstellung des Erblassers auf den/die Erbe(n), § 1922 BGB. Gegenteil: Einzelrechtsnachfolge