§ 1922 BGB
- § 1922 Abs. 1 BGB
- § 1922 BGB
- §§ 1922–1936 BGB
Gesamtrechtsnachfolge
(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.
6 Fundstellenin 4 Schemata
- DefinitionenSchema
Erbrecht › Prinzipien · Erbrecht › Arten der Erbfolgeregelung
- Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema
- Familie ErbSchema
Arten der Erbfolgeregelung:
- Grundstücksrecht ohne GrundpfandrechteSchema
Eigentumserwerb an Grundstücken › Schutzproblem