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Geschäftsgrundlage, Abgrenzung zur Erfolgserwartung

Hat der Leistungsempfänger die besondere Zweckbestimmung als verbindlich anerkannt, greift § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB ein; hätte er sie nur redlicherweise anerkennen müssen, so greift § 313 BGB ein.

Zivilrecht · Bereicherungsrecht

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