Geschäftsgrundlage, Abgrenzung zur Erfolgserwartung
Hat der Leistungsempfänger die besondere Zweckbestimmung als verbindlich anerkannt, greift § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB ein; hätte er sie nur redlicherweise anerkennen müssen, so greift § 313 BGB ein.
Zivilrecht · Bereicherungsrecht