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Gewahrsam

Die von einem Herrschaftswillen (sog. Gewahrsamswille) getragene tatsächliche Sachherrschaft unter Berücksichtigung sozialer Anschauung. Tatsächliche Sachherrschaft: Möglichkeit des jederzeitigen Zugriffs auf eine Sache. Zunächst: faktische Betrachtung; danach: Korrektiv der sozial-normativen Zuordnung, z.B. Wohnungseinrichtung bei Urlaubsabwesenheit, abgestelltes Auto, Pflug auf dem Feld. Ziel: Vermeidung gewahrsamsloser Gegenstände. Daher auch großzügige Annahme von sog. Gewahrsamslockerungen, die noch nicht zum Verlust des Gewahrsams führen. Gewahrsam ≠ Besitz im Sinne der §§ 854 ff. BGB. G

Strafrecht · § 242 StGB (Diebstahl); § 243 StGB (Besonders schwerer Diebstahl)

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