Gewahrsam
- Strafrecht
Die von einem Herrschaftswillen (sog. Gewahrsamswille) getragene tatsächliche Sachherrschaft unter Berücksichtigung sozialer Anschauung. Tatsächliche Sachherrschaft: Möglichkeit des jederzeitigen Zugriffs auf eine Sache. Zunächst: faktische Betrachtung; danach: Korrektiv der sozial-normativen Zuordnung, z.B. Wohnungseinrichtung bei Urlaubsabwesenheit, abgestelltes Auto, Pflug auf dem Feld. Ziel: Vermeidung gewahrsamsloser Gegenstände. Daher auch großzügige Annahme von sog. Gewahrsamslockerungen, die noch nicht zum Verlust des Gewahrsams führen. Gewahrsam ≠ Besitz im Sinne der §§ 854 ff. BGB. rund: Besitzdiener nach § 855 BGB kann (Mit-) Gewahrsam haben. Mittelbarer Besitz nach § 868 BGB und Erbenbesitz nach § 857 BGB allein begründen keinen (Mit-) Gewahrsam.
§ 242 StGB (Diebstahl); § 243 StGB (Besonders schwerer Diebstahl)