§ 854 BGB
- § 854 Abs. 1 BGB
- § 854 Abs. 2 BGB
- § 854 BGB
- §§ 854 bis 856 BGB
- §§ 854 ff. BGB
Erwerb des Besitzes
(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.
8 Fundstellenin 5 Schemata
- § 242 StGB (Diebstahl); § 243 StGB (Besonders schwerer Diebstahl)Schema
Wegnahme
- 985, 986 und EBVSchema
Haftung des nicht mehr Berechtigten · Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB:
- BesitzSchema
§ 854 Abs. 2 BGB
- DefinitionenSchema
Arten › Grad der Herrschaftsbeziehung
- VertragsrechtSchema
Rücktritt eines Unternehmers von einem Teilzahlungsgeschäft nach § 503 Abs. 2 BGB