Gilt als „sonstiges Recht“ i.S.v. § 823 I BGB. Argument
Wesensgleiches Minus zum geschützten Vollrecht „Eigentum“. Bei der Geltendmachung des SEA gilt: Der Höhe nach ist der Anspruch des Anwartschaftsrechtsinhabers begrenzt durch den Wert des Anwartschaftsrechts. Den Rest des Schadens muss der Eigentümer geltend machen. Anwartschaftsrechtsinhaber und Eigentümer bilden eine Forderungsgemeinschaft analog § 432 BGB bzw. § 1281 BGB. Der volle Schadensersatz ist an beide gemeinsam zu leisten. § 851 BGB muss beachtet werden.
Zivilrecht · Delikts- und Schadensrecht