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Gilt als „sonstiges Recht“ i.S.v. § 823 I BGB. Argument

Wesensgleiches Minus zum geschützten Vollrecht „Eigentum“. Bei der Geltendmachung des SEA gilt: Der Höhe nach ist der Anspruch des Anwartschaftsrechtsinhabers begrenzt durch den Wert des Anwartschaftsrechts. Den Rest des Schadens muss der Eigentümer geltend machen. Anwartschaftsrechtsinhaber und Eigentümer bilden eine Forderungsgemeinschaft analog § 432 BGB bzw. § 1281 BGB. Der volle Schadensersatz ist an beide gemeinsam zu leisten. § 851 BGB muss beachtet werden.

Zivilrecht · Delikts- und Schadensrecht

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