§ 1281 BGB
- § 1281 BGB
- §§ 1281, 1285 Abs. 1 BGB
- §§ 1281, 1287 BGB
Leistung vor Fälligkeit
Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass die geschuldete Sache für beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.
4 Fundstellen
- Delikts- und SchadensrechtSchema
Rechtsgutsverletzung › „sonstiges Recht“
- Eigentumsvorbehalt und AnwartschaftsrechtSchema
Schutz des Anwartschaftsberechtigten › vor Beeinträchtigungen des Anwartschaftsrechts durch Dritte
- Pfandrecht an beweglichen SachenSchema
Verwertung einer verpfändeten Zahlungsforderung
- Schuldrecht ATSchema
Treuhänderische Abtretung › Sicherungszession