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Grds. gilt

Der Schuldner einer (marktbezogenen) Gattungsschuld übernimmt das Beschaffungsrisiko gem. § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB. Folge ist, dass eine verschuldensunabhängige Beschaffungspflicht für typische Beschaffungsrisiken besteht, z.B. bei fehlenden finanziellen Mitteln. Die Beschaffungspflicht kann jedoch nach § 275 BGB entfallen, insbesondere in folgenden Fällen:

Zivilrecht · Schuldrecht Allgemeiner Teil

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