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Grundgedanke

Zivilrecht

Der siegreiche Streitgenosse ist im Verhältnis seines Erfolges von allen Kosten freizustellen, die dementsprechend dem Gegner und dem unterliegenden Streitgenossen anteilig zur Last fallen. Gerichts- und außergerichtlichen Kosten sind zu trennen.

Urteilsformel

Zivilrecht

Die Norm beruht auf dem Gedanken, dass die durch § 993 Abs. 1 a.E. bewirkte Privilegierung des unberechtigten, aber gutgläubigen und unverklagten Besitzers nur dann gerechtfertigt ist, wenn dieser sich in den Grenzen seines vermeintlichen Besitzrechts hält. Daher soll § 991 Abs. 2 BGB verhindern, dass der Fremdbesitzer, in Überschreitung seines vermeintlichen Besitzrechts aus dem Besitzmittlungsverhältnis, die Sache schuldhaft beschädigt.

985, 986 und EBV