Grundgedanke
- Zivilrecht
Der siegreiche Streitgenosse ist im Verhältnis seines Erfolges von allen Kosten freizustellen, die dementsprechend dem Gegner und dem unterliegenden Streitgenossen anteilig zur Last fallen. Gerichts- und außergerichtlichen Kosten sind zu trennen.
- Zivilrecht
Die Norm beruht auf dem Gedanken, dass die durch § 993 Abs. 1 a.E. bewirkte Privilegierung des unberechtigten, aber gutgläubigen und unverklagten Besitzers nur dann gerechtfertigt ist, wenn dieser sich in den Grenzen seines vermeintlichen Besitzrechts hält. Daher soll § 991 Abs. 2 BGB verhindern, dass der Fremdbesitzer, in Überschreitung seines vermeintlichen Besitzrechts aus dem Besitzmittlungsverhältnis, die Sache schuldhaft beschädigt.