§ 991 BGB
- § 991 Abs. 1 BGB
- § 991 Abs. 2 BGB
- § 991 BGB
- §§ 991 Abs. 2 und 823 BGB
Haftung des Besitzmittlers
(1) Leitet der Besitzer das Recht zum Besitz von einem mittelbaren Besitzer ab, so findet die Vorschrift des § 990 in Ansehung der Nutzungen nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 990 auch bei dem mittelbaren Besitzer vorliegen oder diesem gegenüber die Rechtshängigkeit eingetreten ist.
(2) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes in gutem Glauben, so hat er gleichwohl von dem Erwerb an den im § 989 bezeichneten Schaden dem Eigentümer gegenüber insoweit zu vertreten, als er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist.
5 Fundstellenin 3 Schemata
- 985, 986 und EBVSchema
Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB: › Der Besitzmittler verliert den… · Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB: · Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB: › Richtig ist es jedoch die §§ 823 ff. BGB…
- DefinitionenSchema
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis › Privilegierung gegenüber gutgläubigen Besitzer
- SchadensersatzAnspruchsziel