Zum Inhalt springen
~/vertretbar
einstellungen

Abfrage

Legende

  • Norm
  • Definition
  • Argument, Ansicht
  • Beispiel
  • Erläuterung
  • Rechtsfolge
  • Rechtsstand
fehler melden

Grundregel

Im Hauptsachetenor KEIN WORT zum erledigten Teil!! Tatbestand: erledigter Teil: Kläger hat behauptet; nicht erledigter Teil: Beklagter behauptet; Erledigungsgründe: 1. Einleitungssatz: „Soweit... nicht für erledigt erklärt haben, ist die Klage...“; 2. nicht erledigter Teil; 3. Kostenentscheidung: Bereich 1: Hauptsache, §§ 91, 92 ZPO, Bereich 2: erledigter Teil, § 91a ZPO

Zivilrecht · Noch einarbeiten

1 Definition aus dem BestandRechtsstandImpressumDatenschutz