Grundregel
Im Hauptsachetenor KEIN WORT zum erledigten Teil!! Tatbestand: erledigter Teil: Kläger hat behauptet; nicht erledigter Teil: Beklagter behauptet; Erledigungsgründe: 1. Einleitungssatz: „Soweit... nicht für erledigt erklärt haben, ist die Klage...“; 2. nicht erledigter Teil; 3. Kostenentscheidung: Bereich 1: Hauptsache, §§ 91, 92 ZPO, Bereich 2: erledigter Teil, § 91a ZPO
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