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§ 91a ZPO

  • § 91a ZPO
  • §§ 91a ZPO

Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert

Der Bestand bildet den Stand 2014/2015 ab. Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.

  • § 91a ZPO

    Mittelbar betroffen: § 91a Abs. 2 ZPO verweist auf den Beschwerdewert des § 511 ZPO; die Norm selbst ist seit 2004 unverändert

    Die Beschwerdefähigkeit der Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung verschiebt sich, ohne dass § 91a ZPO geändert wurde · geändert seit 1.1.2026

9 Fundstellenin 5 Schemata

  • ErledigungSchema

    Teilerledigterklärung · Teilerledigterklärung › übereinstimmende Erklärung

  • ErledigungSchema

    Teilerledigterklärung · Teilerledigterklärung › übereinstimmende Erklärung

  • Noch einarbeitenSchema

    Rechtsfolge einer Fristversäumnis: § 230 ZPO › Kläger und Beklagter erklären die Erledigung gegenseitig

  • ZPOSchema

    Dispositionsmaxime (= Verfügungsgrundsatz); Gegenteil: Offizialmaxime › Herrschaft über den Streitgegenstand · Verfahrensbeendigung ohne streitentscheidendes Urteil › Erledigung der Hauptsache

  • ZPOSchema

    Dispositionsmaxime (= Verfügungsgrundsatz); Gegenteil: Offizialmaxime › Herrschaft über den Streitgegenstand · Verfahrensbeendigung ohne streitentscheidendes Urteil › Erledigung der Hauptsache

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