§ 91a ZPO
- § 91a ZPO
- §§ 91a ZPO
Kosten bei Erledigung der Hauptsache
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert
Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.
§ 91a ZPO
Mittelbar betroffen: § 91a Abs. 2 ZPO verweist auf den Beschwerdewert des § 511 ZPO; die Norm selbst ist seit 2004 unverändert
Die Beschwerdefähigkeit der Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung verschiebt sich, ohne dass § 91a ZPO geändert wurde · geändert seit 1.1.2026
4 Fundstellenin 2 Schemata
- ErledigungSchema
Teilerledigterklärung · Teilerledigterklärung › übereinstimmende Erklärung
- ZPOSchema
Dispositionsmaxime (= Verfügungsgrundsatz); Gegenteil: Offizialmaxime › Herrschaft über den Streitgegenstand · Verfahrensbeendigung ohne streitentscheidendes Urteil › Erledigung der Hauptsache