§ 91a ZPO
- § 91a ZPO
- §§ 91a ZPO
Diese Vorschrift hat sich seit 2015 geändert
Der Bestand bildet den Stand 2014/2015 ab. Was unten steht, gilt heute anders — in den verlinkten Schemata ist es noch nicht nachgeführt.
§ 91a ZPO
Mittelbar betroffen: § 91a Abs. 2 ZPO verweist auf den Beschwerdewert des § 511 ZPO; die Norm selbst ist seit 2004 unverändert
Die Beschwerdefähigkeit der Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung verschiebt sich, ohne dass § 91a ZPO geändert wurde · geändert seit 1.1.2026
9 Fundstellenin 5 Schemata
- ErledigungSchema
Teilerledigterklärung · Teilerledigterklärung › übereinstimmende Erklärung
- ErledigungSchema
Teilerledigterklärung · Teilerledigterklärung › übereinstimmende Erklärung
- Noch einarbeitenSchema
Rechtsfolge einer Fristversäumnis: § 230 ZPO › Kläger und Beklagter erklären die Erledigung gegenseitig
- ZPOSchema
Dispositionsmaxime (= Verfügungsgrundsatz); Gegenteil: Offizialmaxime › Herrschaft über den Streitgegenstand · Verfahrensbeendigung ohne streitentscheidendes Urteil › Erledigung der Hauptsache
- ZPOSchema
Dispositionsmaxime (= Verfügungsgrundsatz); Gegenteil: Offizialmaxime › Herrschaft über den Streitgegenstand · Verfahrensbeendigung ohne streitentscheidendes Urteil › Erledigung der Hauptsache