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Grundsätzlich ist § 823 BGB im EBV nicht anwendbar. Argument

Wortlaut § 993 Abs. 1 a.E. BGB und Umkehrschluss aus § 992 BGB. Aber vom Vorrang des EBV sind Ausnahmen möglich und anerkannt.

Zivilrecht · 985, 986 und EBV

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