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§ 992 BGB

  • § 992 BGB
  • §§ 992 i.V.m. 823 ff. BGB
  • §§ 992, 823 BGB
  • §§ 992, 823 ff. BGB

Haftung des deliktischen Besitzers

Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.

9 Fundstellenin 4 Schemata

  • 985, 986 und EBVSchema

    Schadensersatzansprüche · Beteiligung von Hilfspersonen beim Besitz · Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB: · Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB: › Richtig ist es jedoch die §§ 823 ff. BGB… · Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB: › Besitzverschaffung durch Straftat oder… · bösgläubiger Besitzer, str. › Richtig ist mit der h.M. die Sperrwirkung des EBV auch beim bösgläubigen…

  • DefinitionenSchema

    Rechtsverweisung › Rechtsgrundverweisungen: Verweisung auf die gesamte Norm, also TB und RF

  • Pfandrecht an beweglichen SachenSchema

    Erlöschen des Pfandrechts

  • SchadensersatzAnspruchsziel