Grundsatz der nachehelichen Mitverantwortung
- Zivilrecht
Kann ein Ehegatte jedoch aus Gründen, die ihre Ursache in der Ehe finden, nicht für sich selbst sorgen, so ist der andere Ehegatte unterhaltspflichtig, § 1569 BGB.
Kann ein Ehegatte jedoch aus Gründen, die ihre Ursache in der Ehe finden, nicht für sich selbst sorgen, so ist der andere Ehegatte unterhaltspflichtig, § 1569 BGB.