Grundsatz der nachehelichen Mitverantwortung
Kann ein Ehegatte jedoch aus Gründen, die ihre Ursache in der Ehe finden, nicht für sich selbst sorgen, so ist der andere Ehegatte unterhaltspflichtig, § 1569 BGB.
Zivilrecht · Familie Erb
Kann ein Ehegatte jedoch aus Gründen, die ihre Ursache in der Ehe finden, nicht für sich selbst sorgen, so ist der andere Ehegatte unterhaltspflichtig, § 1569 BGB.
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