§ 1569 BGB
- § 1569 BGB
- §§ 1569 ff. BGB
Grundsatz der Eigenverantwortung
Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.
6 Fundstellenin 3 Schemata
- DefinitionenSchema
Ehe › Unterhalt · Unterhaltsrecht › (geschiedene) Ehegatten
- Familie ErbSchema
Folgen der Scheidung: · Grundsätze des Unterhaltsrechts für den geschiedenen Ehegatten: · Unterhalt zwischen Eheleuten:
- FamilienrechtSchema
Ehescheidung › Folgen