Gutgläubiger Erwerb gem. § 932 Abs. 2, 935 BGB
Hier gilt § 166 Abs. 1 BGB unmittelbar, da es um Zurechnung der Folgen einer Willenserklärung geht.
Zivilrecht · 985, 986 und EBV
Hier gilt § 166 Abs. 1 BGB unmittelbar, da es um Zurechnung der Folgen einer Willenserklärung geht.
Zivilrecht · 985, 986 und EBV