Gutgläubiger Erwerb gem. § 932 Abs. 2, 935 BGB
- Zivilrecht
Hier gilt § 166 Abs. 1 BGB unmittelbar, da es um Zurechnung der Folgen einer Willenserklärung geht.
Hier gilt § 166 Abs. 1 BGB unmittelbar, da es um Zurechnung der Folgen einer Willenserklärung geht.