H.M
Besitzstufung i.S.v. § 868 BGB, d.h. Vorbehaltskäufer ist unmittelbarer Fremdbesitzer erster Stufe und Vorbehaltsverkäufer mittelbarer Eigenbesitzer zweiter Stufe.
Zivilrecht · Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht
Besitzstufung i.S.v. § 868 BGB, d.h. Vorbehaltskäufer ist unmittelbarer Fremdbesitzer erster Stufe und Vorbehaltsverkäufer mittelbarer Eigenbesitzer zweiter Stufe.
Zivilrecht · Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht