Haftung des vollmachtlosen Vertreters auf Schadensersatz
Die Haftung des vollmachtlosen Vertreters ist gesetzlich geregelt in § 179 BGB. Diese Norm begründet eine gesetzliche Garantiehaftung aus vom Vertreter veranlassten Vertrauen auf den Bestand der Vertretungsmacht. Umstritten ist, ob der vollmachtlose Vertreter daneben aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB haftet.
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