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§ 179 BGB

  • § 179 Abs. 1 BGB
  • § 179 Abs. 2 BGB
  • § 179 Abs. 3 2 BGB
  • § 179 Abs. 3 BGB
  • § 179 BGB
  • §§ 179; 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2; 823 ff. BGB

Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

23 Fundstellenin 6 Schemata

  • BereicherungsrechtSchema

    Wie ist die Bösgläubigkeit von Hilfspersonen zuzurechnen? › Regelungslücke muss gefüllt werden: · Irrtum über Leistungsbeziehungen › Denkbar ist, beim Irrtum über Leistungsbeziehungen eine Anweisungslage…

  • BGB ATSchema

    Grundprinzipien des Stellvertretungsrechts · Eigene Willenserklärung des Vertreters › Bote ohne Botenmacht · Teleologische Reduktionen › Abschwächung durch sog. offenes Geschäft für den, den es angeht · Unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft › Ausnahmsweise kann auch der Handelnde einer Rechtsscheinhaftung… · gesetzliche Vertretungsmacht › Eltern, § 1626 Abs. 2, § 1629 BGB · Anfechtung im Stellvertretungsrecht › Anfechtung der Vollmacht

  • Delikts- und SchadensrechtSchema

    Schadensrecht › Haftungsbegründender Tatbestand

  • GesellschaftsrechtSchema

    Geschäftsführer, muss kein Gesellschafter sein, § 6 Abs. 3 Satz 1 GmbHG › Haftung

  • VertragsrechtSchema

    Anwendbarkeit › Anwendbar neben:

  • SchadensersatzAnspruchsziel