Haftung Dritter
Als Dritte i.S.v. § 311 Abs. 3 BGB werden unstreitig angesehen der Vertreter mit Vertretungsmacht und der Verhandlungsgehilfe oder Sachwalter, wenn diese ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss haben oder besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch nehmen.
Zivilrecht · Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche Sonderverbindungen