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Haftung unter Eheleuten

Haftungsmaßstab gem. § 1359 BGB ist eine Haftung nur für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, jedenfalls also für grobe Fahrlässigkeit, vgl. § 277 BGB. Das Haftungsprivileg gilt für alle entstandenen Ansprüche, auch bei Getrenntleben der Ehegatten bis zur Scheidung. § 1359 BGB ist auf den häuslichen Bereich zu beschränken. Im Straßenverkehr gilt § 276 BGB. Argument: Der Straßenverkehr lässt keinen Spielraum für individuelle Sorglosigkeit. Bei rechtsgeschäftlichen Beziehungen unter Eheleuten, bei denen sie sich wie beliebige Dritte gegenüberstehen, gilt § 1359 BGB nicht.

Zivilrecht · Familie Erb

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