§ 277 BGB
- § 277 BGB
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
6 Fundstellenin 4 Schemata
- DefinitionenSchema
Ehe · Haftungsmaßstäbe des BGB › Verschuldenshaftung
- Familie ErbSchema
- GesellschaftsrechtSchema
Geschäftsführung bei GbR / OHG / KG › Anspruchsgrundlagen bei Verletzung der Geschäftsführerpflichten
- Schuldrecht ATSchema
Ausnahmen von der Wertersatzpflicht nach § 346 Abs. 2 BGB