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§ 277 BGB

  • § 277 BGB

Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten

Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.

6 Fundstellenin 4 Schemata

  • DefinitionenSchema

    Ehe · Haftungsmaßstäbe des BGB › Verschuldenshaftung

  • Familie ErbSchema
  • GesellschaftsrechtSchema

    Geschäftsführung bei GbR / OHG / KG › Anspruchsgrundlagen bei Verletzung der Geschäftsführerpflichten

  • Schuldrecht ATSchema

    Ausnahmen von der Wertersatzpflicht nach § 346 Abs. 2 BGB