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Haftungsbeschränkung durch Gesetz ist zulässig. Argument

Wortlaut des Art. 34 Satz 1 GG („grundsätzlich“). Jedenfalls aber muss die Beschränkung aus sachlichen Gründen geboten sein und auf einem formellen Gesetz beruhen.

Öffentliches Recht · Verwaltungsrecht AT

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