Zum Inhalt springen

§ 34 GG

  • Art. 34 GG
  • Art. 34 S. 1 GG
  • Art. 34 S. 2 GG
  • Art. 34 S. 3 GG
  • Art. 34 Satz 1 GG
  • Art. 34 Satz 3 GG

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

12 Fundstellenin 6 Schemata

  • Delikts- und SchadensrechtSchema

    Prüfungsmöglichkeiten eines Arzthaftungsfalles bei Krankenhausaufnahme:

  • StPOSchema

    Haftbefehl im Rahmen der Untersuchungshaft › Entschädigung wegen unrechtmäßiger Untersuchungshaft

  • VerwaltungsR ATSchema

    Ggf. Unbeachtlichkeit des Verfahrensmangels nach § 46 VwVfG

  • Verwaltungsrecht ATSchema

    § 280 Abs. 1 BGB im öffentlichen Recht › Rechtsfolge · Handeln in Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes › für Staat oder sonstigen Hoheitsträger · Tätigwerden nach öffentlichem Recht zu qualifizieren: › Unterscheide Rechtsakte und Realakte · § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG · § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › Haftungsausschlüsse und –beschränkungen · Regressmöglichkeiten des Staates bei einem unrechtmäßig handelnden Amtswalter

  • VwGOSchema
  • ZulässigkeitSchema

    Sachurteilsvoraussetzungen im weiteren Sinne › Gerichtsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen