§ 34 GG
- Art. 34 GG
- Art. 34 S. 1 GG
- Art. 34 S. 2 GG
- Art. 34 S. 3 GG
- Art. 34 Satz 1 GG
- Art. 34 Satz 3 GG
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
12 Fundstellenin 6 Schemata
- Delikts- und SchadensrechtSchema
Prüfungsmöglichkeiten eines Arzthaftungsfalles bei Krankenhausaufnahme:
- StPOSchema
Haftbefehl im Rahmen der Untersuchungshaft › Entschädigung wegen unrechtmäßiger Untersuchungshaft
- VerwaltungsR ATSchema
Ggf. Unbeachtlichkeit des Verfahrensmangels nach § 46 VwVfG
- Verwaltungsrecht ATSchema
§ 280 Abs. 1 BGB im öffentlichen Recht › Rechtsfolge · Handeln in Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes › für Staat oder sonstigen Hoheitsträger · Tätigwerden nach öffentlichem Recht zu qualifizieren: › Unterscheide Rechtsakte und Realakte · § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG · § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › Haftungsausschlüsse und –beschränkungen · Regressmöglichkeiten des Staates bei einem unrechtmäßig handelnden Amtswalter
- VwGOSchema
- ZulässigkeitSchema
Sachurteilsvoraussetzungen im weiteren Sinne › Gerichtsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen