Höchstbetraghypothek
§ 1190 BGB: Hypothek, die ein Grundstück nur bis zu einer bestimmten Höhe belastet, auch wenn die (später) bestellte Forderung höher ist. Hinsichtlich eines nicht valutierten Teils ist sie Eigentümergrundschuld (§§ 1163 Abs. 1 Satz 1, 1177 BGB. Beachte: §§ 1190 Abs. 3 und Abs. 4 BGB.
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