Höchstpersönlichkeit der Wahl
Dieser Grundsatz ist zwar nicht in Art. 38 GG verankert, folgt aber aus dem Wesen des Wahlrechts und ist somit auch über Art. 20 II 2 GG verfassungsänderungsfest garantiert. Danach ist das Wahlrecht ein aktives Statusrecht des Bürgers, mit dem dieser an der Ausübung der Staatsgewalt teilnimmt. Es wird dem einzelnen zwar nicht als ein Privileg vom Staat verliehen, er erwirbt es vielmehr kraft seiner eigenen Person; das Recht fließt jedoch aus dem Gedanken der Selbstbestimmung des einzelnen und knüpft damit an das Konzept eines mündigen Bürgers an. Damit aber widerspricht es der Grundidee des de
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