§ 38 GG
- Art. 38 Abs. 1 GG
- Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG
- Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG
- Art. 38 GG
- Art. 38 I 1 GG
- Art. 38 I 1, 28 I 2 GG
- Art. 38 I GG
- Art. 38 II GG
- Art. 38 III GG
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
8 Fundstellenin 4 Schemata
- GrundrechteSchema
Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeines Gleichheitsgebot, allgemeiner Gleichheitssatz) › Anwendbarkeit
- Öffentliches RechtSchema
Recht auf Zugang zu kommunalen Einrichtungen
- StaatsorganisationsRSchema
Allgemein: Wahlrecht steht grds. allen zu. Jeder darf wählen und jeder darf gewählt werden. Zulässig ist… · Gleich: Alle Stimmen sind gleichwertig in Bezug auf Zähl- und Erfolgswert. Gleicher Zählwert, dh jede Stimme… · Wahlsystem des Verfassungsgebers: Keine ausdrückliche Regelung. Art. 38 GG legt nur Rahmenbedingungen fest…
- VerfassungsprozessRSchema
Antragsteller, § 63 BVerfGG › Problemfälle · , wenn der Antragsteller durch schlüssige Behauptung die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung seiner…