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Hypothek zieht Forderung zu sich („Mitlauf der Forderung“)

Richtig ist es, mit der h.M. in Umkehrung des Akzessorietätsprinzips anzunehmen, dass die Forderung nach dem Rechtsgedanken des § 1153 Abs. 2 BGB der Hypothek „hinterherläuft“. Argument:

Zivilrecht · Grundpfandrechte

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