Hypothek zieht Forderung zu sich („Mitlauf der Forderung“)
Richtig ist es, mit der h.M. in Umkehrung des Akzessorietätsprinzips anzunehmen, dass die Forderung nach dem Rechtsgedanken des § 1153 Abs. 2 BGB der Hypothek „hinterherläuft“. Argument:
Zivilrecht · Grundpfandrechte