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§ 1153 BGB

  • § 1153 Abs. 1 BGB
  • § 1153 Abs. 1 Satz 1 BGB
  • § 1153 Abs. 2 BGB
  • § 1153 BGB
  • §§ 1153 Abs. 1, 1177 Abs. 2 BGB
  • §§ 1153, 1154 BGB

Übertragung von Hypothek und Forderung

(1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über.

(2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.

7 Fundstellenin 1 Schema

  • GrundpfandrechteSchema

    Schlüsselparagraphen des Hypothekenrechts: · Voraussetzungen: › Erwerb der Hypothek · Entscheidender Zeitpunkt für die Frage der Enthaftung einer Sache beim Haftungsverband ist die Beschlagnahme… · Prüfungsort · Prüfungsort › Hypothek zieht Forderung zu sich („Mitlauf der Forderung“): Richtig ist es, mit der h.M. in… · Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche…