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Im Verhältnis § 30 Abs. 1 StGB zu § 30 Abs. 2 StGB gilt

Soweit mit einer Verabredung andere Begehungsformen des § 30 StGB zusammentreffen, so tritt die tatbestandsfernere Begehungsform zurück, so insbesondere die versuchte Anstiftung gegenüber der Verabredung.

Strafrecht · Beteiligung

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