Im Verhältnis § 30 Abs. 1 StGB zu § 30 Abs. 2 StGB gilt
Soweit mit einer Verabredung andere Begehungsformen des § 30 StGB zusammentreffen, so tritt die tatbestandsfernere Begehungsform zurück, so insbesondere die versuchte Anstiftung gegenüber der Verabredung.
Strafrecht · Beteiligung