§ 30 StGB
- § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB
- § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB
- § 30 Abs. 1 StGB
- § 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB
- § 30 Abs. 2 Alt. 2 StGB
- § 30 Abs. 2 Alt. 3 StGB
- § 30 Abs. 2 i.V.m. § 211 StGB
- § 30 Abs. 2 StGB
- § 30 StGB
- §§ 30, 153 StGB
- §§ 30, 154 StGB
Versuch der Beteiligung
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
22 Fundstellenin 7 Schemata
- § 153 (Falsche uneidliche Aussage)Schema
§§ 154, 155 StGB (Meineid und eidesgleiche Bekräftigungen)
- § 263 StGB (Betrug)Schema
- § 332 StGB (Bestechlichkeit)Schema
§ 334 StGB (Bestechung)
- AnklageschriftSchema
C. Anklageschrift
- BeteiligungSchema
Objektiver Tatbestand › Irrtümer · Hintermann nimmt irrig an, Werkzeug handele vorsätzlich › Versuchte oder vollendete Anstiftung · Mittelbarer Einzeltäter (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) · Anstiftung · Tatbestand › Bestimmen zur Tat · Subjektiver Tatbestand › Haupttat
- DefinitionenSchema
Teilnahme › Unterschied zwischen versuchter Teilnahme und Teilnahme am Versuch · Versuch › Stufen der Willensverwirklichung eines Vorsatzdelikts · Versuch › Versuchte Teilnahme
- RücktrittSchema
Einzelaspekte