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in dubio pro reo

(lat.) Im Zweifel für den Angeklagten; materieller Rechtssatz (daher in Revision: Sachrüge, vgl. § 352 StPO), (= Zweifelssatz) (abgeleitet aus Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 6 Abs. 2 EMRK sowie § 261 StPO); danach Verurteilung nur zulässig aufgrund eines zur vollen Überzeugung des Tatrichters festgestellten Sachverhaltes; aus nur möglichen, im Zweifel gebliebenen Umständen darf nichts zu Lasten des Angeklagten hergeleitet werden. Verletzung liegt nicht vor, wenn Richter hätte zweifeln müssen, sondern nur, wenn Richter verurteilte, obwohl er zweifelte. Bleiben für den Richter ernsthafte Zweifel, so muss er die für den Angeklagten jeweils günstigere Konstellation annehmen, d.h. ihn im Zweifel freisprechen.

Strafrecht · Definitionen

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