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§ 261 StPO

  • § 261 StPO
  • §§ 261, 264 Abs. 1 StPO

Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

3 Fundstellen