§ 261 StPO
- § 261 StPO
- §§ 261, 264 Abs. 1 StPO
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
3 Fundstellen
- § 332 StGB (Bestechlichkeit)Schema
Beugung des Rechts › Erforderlichkeit einer objektiven Beugung des Rechts
- DefinitionenSchema
- StPOSchema
Grundsätze der Verfahrensdurchführung und der Beweiserhebung