Kanzlerprinzip
Der Kanzler bestimmt die Richtlinien der Politik, sog. Richtlinienkompetenz, Art. 65 S. 1 GG. Die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers kann mit dem Recht zur selbständigen und eigenverantwortlichen Führung des eigenen Geschäftsbereichs, Art. 65 S. 2 GG (Ressortprinzip) des Bundesministers kollidieren. Der Bundeskanzler darf keine als Richtlinien „getarnte“ Einzelweisungen erteilen. Der Bundeskanzler kann seine Richtlinienkompetenz gegen einen sich weigernden Minister ggf. vor dem BVerfG durchsetzen, im Wege des Organstreitverfahrens. Bei der Richtlinienkompetenz handelt es sich um ein vom G
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