Keine sonstigen Unwirksamkeitsgründe für den Vertrag, Grund
Der Vertragspartner darf durch § 179 Abs. 1 BGB nicht besser gestellt werden, als wenn eine tatsächlich wirksame Vertretung vorgelegen hätte. § 179 BGB schützt nur das Vertrauen auf den Bestand der Vertretungsmacht, nicht aber vor sonstigen Hindernissen.
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