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Kenntnis des Leistenden vom Nichtbestehen der Verbindlichkeit

Erforderlich: positive Kenntnis. Bloße Tatsachenkenntnis genügt nicht. Es muss auch die richtige rechtliche Schlussfolgerung gezogen werden. Parallelwertung in der Laiensphäre genügt. Kenntnis von der Anfechtbarkeit genügt. Argument: Grundsätzlich steht wegen § 142 Abs. 2 BGB die Kenntnis der Anfechtbarkeit der Kenntnis vom Nichtbestand gleich, wenn die Anfechtung später erfolgt. ACHTUNG: Erfolgt die Leistung in Kenntnis der Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes, so liegt in aller Regel eine die Anfechtung ausschließende Bestätigung des Rechtsgeschäfts vor.

Zivilrecht · Bereicherungsrecht

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