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§ 142 BGB

  • § 142 Abs. 1 BGB
  • § 142 Abs. 2 BGB
  • § 142 BGB

Wirkung der Anfechtung

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

10 Fundstellenin 5 Schemata

  • BereicherungsrechtSchema

    Kein Ausschluss, §§ 814, 815, 817 S. 2 BGB › § 814 BGB ist nur auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB anwendbar… · Rechtsgrundlagen › Kenntnis vom Mangel des Rechtsgrundes , § 819 Abs. 1 BGB

  • BGB ATSchema

    Anfechtung der Vollmacht › Anfechtung nach Gebrauch der Vollmacht noch möglich? · Anfechtung der Vollmacht › Ersatz des Vertrauensschadens: Denkbar sind sowohl ein Schadensersatzanspruch… · Anfechtung eines Rechtsgeschäfts › Anwendbarkeit · Anfechtung eines Rechtsgeschäfts · Anfechtungserklärung

  • DefinitionenSchema
  • ErfüllungAnspruchsziel

    Allgemein: Vertraglicher Primäranspruch › Anspruch entstanden

  • VertragsrechtSchema

    Pflichten des Unternehmers nach § 312e Abs. 1 BGB