Klage gegen die Mitwirkungsbehörde
Mangels VA lediglich allgemeine Leistungsklage statthaft. Aber in der Regel fehlt es dann am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis, weil in der Mitwirkung der anderen Behörde eine nach § 44a Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung liegt.
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