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§ 44a VwGO

  • § 44a Satz 1 VwGO
  • § 44a VwGO

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

2 Fundstellen

  • Verwaltungsrecht ATSchema

    Nach h.M. muss folgendermaßen differenziert werden: › Keine Außenwirkung soweit die Hinterbehörde nur…

  • VwGO AllgemeinesSchema

    Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen › Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis