§ 44a VwGO
- § 44a Satz 1 VwGO
- § 44a VwGO
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
2 Fundstellen
- Verwaltungsrecht ATSchema
Nach h.M. muss folgendermaßen differenziert werden: › Keine Außenwirkung soweit die Hinterbehörde nur…
- VwGO AllgemeinesSchema
Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen › Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis