Zum Inhalt springen
~/vertretbar
einstellungen

Abfrage

Legende

  • Norm
  • Definition
  • Argument, Ansicht
  • Beispiel
  • Erläuterung
  • Rechtsfolge
  • Rechtsstand
fehler melden

Kollusion

Bewusstes Zusammenwirken von Vertreter und Geschäftspartner zum Nachteil des Geschäftsherrn. Rechtsfolgen: Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, Umfang der Vertretungsmacht im Innenverhältnis daher irrelevant. Haftung von Vertreter und Geschäftspartner gegenüber Geschäftsherrn nach §§ 826, 840 BGB.

Zivilrecht · Definitionen

1 Definition aus dem BestandRechtsstandImpressumDatenschutz