Kollusion
Bewusstes Zusammenwirken von Vertreter und Geschäftspartner zum Nachteil des Geschäftsherrn. Rechtsfolgen: Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, Umfang der Vertretungsmacht im Innenverhältnis daher irrelevant. Haftung von Vertreter und Geschäftspartner gegenüber Geschäftsherrn nach §§ 826, 840 BGB.
Zivilrecht · Definitionen