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Konsequenz aus diesen Schwächen für die hL

Die hL lehnt die Saldotheorie aus den genannten zwei Gründen ab und wendet eine modifizierte Zweikondiktionenlehre an. Danach ist nicht mit der Saldotheorie die untergegangene eigene Leistung als entreichernder Nachteil iSv § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB geltend zu machen, sobald der Vertragspartner nach § 812 BGB zu kondizieren versucht. Vielmehr ist von zwei selbständigen Bereicherungsansprüchen auszugehen. Das Gebot der angemessenen Risikoverteilung zwischen den Bereicherungsschuldnern ist dadurch zu wahren, dass § 818 Abs. 3 Fall 1 BGB bei demjenigen Bereicherungsschuldner restriktiv anzuwenden i

Zivilrecht · Bereicherungsrecht

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