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Koordinationsrechtlicher Vertrag

Der nicht ausdrücklich gesetzlich geregelte koordinationsrechtliche Vertrag ist ein Verwaltungsvertrag zwischen zwei grundsätzlich gleichgeordneten Vertragspartnern, insbesondere zwischen Trägern öffentlicher Gewalt. Der koordinationsrechtliche Vertrag ist demnach nur dort zulässig, wo der VA unzulässig ist, denn der VA ergeht stets im Rahmen eines Subordinationsverhältnisses, § 54 S. 1 VwVfG. Der koordinationsrechtliche Vertrag kann sowohl Austausch- als auch Vergleichsvertrag sein. Beispiel: Verträge über kommunale Zusammenarbeit.

Öffentliches Recht · VerwaltungsR AT cont

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